425.060
AufnahmeV
CH-GR
Art. 4b Verordnung über das Aufnahmeverfahren an den Mittelschulen (AufnahmeV) - 2. Aufnahmeverfahren vor dem Eintritt
Allgemeine Bestimmungen
Art. 4b AufnahmeV · 2. Aufnahmeverfahren vor dem Eintritt
1. Das Aufnahmeverfahren nach schuleigenen Bestimmungen kann frühestens zu Beginn des dritten dem Eintritt vorangehenden Semesters durchgeführt werden.
2. Die Schülerinnen und Schüler, welche dieses Aufnahmeverfahren bestanden haben, können auf Beginn des Schuljahres in die private Mittelschule eintreten und unterliegen ab Eintritt den geltenden kantonalen Promotionsbestimmungen.
3. ...
4. Der Nachweis der Sprachkenntnisse gemäss Artikel 4a Absatz 1 Ziffer 1 muss vor dem Eintritt in die Bündner Mittelschule erbracht werden.