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425.060 AufnahmeV CH-GR

Art. 4a Verordnung über das Aufnahmeverfahren an den Mittelschulen (AufnahmeV) - Aufnahmeverfahren nach schuleigenen Bestimmungen 1. Grundsätze

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 4a AufnahmeV · Aufnahmeverfahren nach schuleigenen Bestimmungen 1. Grundsätze

1. Private Mittelschulen können ausserkantonale Schülerinnen und Schüler, bei denen die Voraussetzungen von Artikel 4 nicht erfüllt sind, nach schuleigenen Bestimmungen in eine Mittelschulabteilung aufnehmen, sofern

1. * die Erstsprache dieser Schülerinnen und Schüler eine Kantonssprache ist, die an der aufnehmenden Schule mehrheitlich als Unterrichtssprache verwendet wird, oder sie in dieser Kantonssprache mindestens über Kenntnisse auf dem Niveau B1 gemäss gemeinsamem europäischem Referenzrahmen verfügen;

2. * die Schülerinnen und Schüler zum Zeitpunkt der Aufnahme nicht mehr als zwei Jahre jünger oder älter sind als der Referenzjahrgang der Klassenstufe nach Bündner Schulsystem; und

3. * die Schülerinnen und Schüler weder im laufenden noch im vorangehenden Schuljahr die kantonale Aufnahmeprüfung in die Abteilung abgelegt haben, ohne sie zu bestehen.

2. Mit dem Aufnahmeverfahren nach schuleigenen Bestimmungen wird insbesondere in den Fächern der kantonalen Aufnahmeprüfung nach den Vorgaben des Amts schriftlich geprüft, ob die aufzunehmenden Schülerinnen und Schüler dem Unterricht in einer Mittelschulabteilung folgen können.

3. Die schuleigenen Bestimmungen sind dem Amt zur Kenntnis zu bringen. Diesem ist auf Anfrage Einsicht in die Akten zu gewähren, die im Zusammenhang mit dem Aufnahmeverfahren stehen.

4. ...

5. Private Mittelschulen melden dem Amt nach dessen Vorgaben Schülerinnen und Schüler, welche ein Aufnahmeverfahren nach schuleigenen Bestimmungen absolvieren.

6. Das Aufnahmeverfahren nach schuleigenen Bestimmungen in eine Abteilung einer Bündner Mittelschule kann ein Mal absolviert werden und muss spätestens vor Eintritt in das zweitletzte Ausbildungsjahr abgeschlossen sein.

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