Art. 4 Verordnung über das Aufnahmeverfahren an den Mittelschulen (AufnahmeV) - Aufnahmeverfahren ohne Aufnahmeprüfung: Grundsätze und Rechtsweg
Art. 4 AufnahmeV · Aufnahmeverfahren ohne Aufnahmeprüfung: Grundsätze und Rechtsweg
1. Mittelschulen können Schülerinnen und Schüler ohne Ablegung einer kantonalen Aufnahmeprüfung in eine Mittelschulabteilung aufnehmen
1. * beim unmittelbaren Übertritt von einer Abteilung einer anderen Mittelschule im Kanton Graubünden oder ausserhalb des Kantons in dieselbe Abteilung, sofern die Voraussetzungen für die Fortsetzung der Ausbildung in dieser Abteilung an der abgebenden Schule gemäss den dort geltenden staatlichen Bestimmungen erfüllt sind und ausreichende Kenntnisse in derjenigen Kantonssprache vorhanden sind, welche in der Abteilung mehrheitlich als Unterrichtssprache verwendet wird, wobei der Promotionsstand an der abgebenden Schule bei der Einstufung zu berücksichtigen ist;
2. * ...
3. * beim unmittelbaren Eintritt gestützt auf ein ausserhalb des Kantons abschliessend bestandenes kantonal beziehungsweise staatlich anerkanntes gleichwertiges Aufnahmeverfahren in die Abteilung, sofern ausreichende Kenntnisse in derjenigen Kantonssprache vorhanden sind, welche in der Abteilung mehrheitlich als Unterrichtssprache verwendet wird;
4. * beim Eintritt in die fünfte Gymnasialklasse unmittelbar nach Erlangen des Abschlusses an einer Handels- oder Informatikmittelschule mit Berufsmaturität, eines Abschlusses an einer Fachmittelschule oder einer Fachmaturität, wobei das Schwerpunktfach gemäss dem entsprechenden Abschluss zu wählen ist.
2. Eine Aufnahme gemäss Absatz 1 ist ausgeschlossen für Schülerinnen und Schüler, welche im laufenden oder im vorangehenden Schuljahr die kantonale Aufnahmeprüfung oder das Aufnahmeverfahren nach schuleigenen Bestimmungen in die Abteilung nicht bestanden haben.
3. Das Amt entscheidet über Abteilungswechsel sowie in Ausnahmefällen über Aufnahmen oder Schulwechsel. Es kann zusätzliche Auflagen verfügen.
4. Entscheide einer Mittelschule über Aufnahmen nach Absatz 1 und Entscheide des Amts nach Absatz 3 können innert zehn Tagen beim Departement angefochten werden.