425.060
AufnahmeV
CH-GR
Art. 3 Verordnung über das Aufnahmeverfahren an den Mittelschulen (AufnahmeV) - Aufnahmeverfahren mit kantonaler Aufnahmeprüfung
Allgemeine Bestimmungen
Art. 3 AufnahmeV · Aufnahmeverfahren mit kantonaler Aufnahmeprüfung
1. Für den Eintritt in die erste oder dritte Gymnasialklasse sowie in die erste Klasse der Handels-, Informatik- oder Fachmittelschule haben Bündner Schülerinnen und Schüler eine kantonale Aufnahmeprüfung zu bestehen.