Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
425.060 AufnahmeV CH-GR

Art. 3 Verordnung über das Aufnahmeverfahren an den Mittelschulen (AufnahmeV) - Aufnahmeverfahren mit kantonaler Aufnahmeprüfung

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 3 AufnahmeV · Aufnahmeverfahren mit kantonaler Aufnahmeprüfung

1. Für den Eintritt in die erste oder dritte Gymnasialklasse sowie in die erste Klasse der Handels-, Informatik- oder Fachmittelschule haben Bündner Schülerinnen und Schüler eine kantonale Aufnahmeprüfung zu bestehen.

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