425.060
AufnahmeV
CH-GR
Art. 24 Verordnung über das Aufnahmeverfahren an den Mittelschulen (AufnahmeV) - Abschluss des Aufnahmeverfahrens in die erste Gymnasialklasse
Schulwahl, Schuleintritt und Abschluss des Aufnahmeverfahrens
Art. 24 AufnahmeV · Abschluss des Aufnahmeverfahrens in die erste Gymnasialklasse
1. Wer am Ende der ersten Gymnasialklasse die Promotion erreicht, hat das Aufnahmeverfahren erfolgreich abgeschlossen.
2. Eine Nichtpromotion am Ende der ersten Gymnasialklasse hat das Ausscheiden aus dem Gymnasium zur Folge.