Art. 23a Verordnung über das Aufnahmeverfahren an den Mittelschulen (AufnahmeV) - Schuleintritt
Art. 23a AufnahmeV · Schuleintritt
1. Der Eintritt in eine Mittelschule erfolgt nach bestandener kantonaler Aufnahmeprüfung
1. aus der sechsten Klasse der Primarschule in die erste Gymnasialklasse auf Beginn des Schuljahrs, das unmittelbar nach der Aufnahmeprüfung folgt;
2. aus der zweiten Klasse der Sekundarstufe I in die dritte Gymnasialklasse auf Beginn des Schuljahrs, das unmittelbar nach der Aufnahmeprüfung folgt, oder auf Beginn des darauffolgenden Schuljahrs;
3. aus der dritten Klasse der Sekundarstufe I in die dritte Gymnasialklasse auf Beginn des Schuljahrs, das unmittelbar nach der Aufnahmeprüfung folgt;
4. aus der zweiten Klasse der Sekundarstufe I in die erste Klasse der Handels-, Informatik- oder Fachmittelschule auf Beginn des Schuljahrs, das unmittelbar nach Erfüllung der Schulpflicht folgt;
5. aus der dritten Klasse der Sekundarstufe I in die erste Klasse der Handels-, Informatik- oder Fachmittelschule auf Beginn des Schuljahrs, das unmittelbar nach der Aufnahmeprüfung folgt;
6. nach Erfüllung der Schulpflicht in die jeweilige Mittelschulabteilung auf Beginn des Schuljahrs, das unmittelbar nach der Aufnahmeprüfung folgt.
2. Nach Ablauf der Eintrittszeitpunkte gemäss Absatz 1 verliert die Eintrittsberechtigung ihre Gültigkeit.