Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
425.060 AufnahmeV CH-GR

Art. 23 Verordnung über das Aufnahmeverfahren an den Mittelschulen (AufnahmeV) - Schulwahl

Schulwahl, Schuleintritt und Abschluss des Aufnahmeverfahrens
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Art. 23 AufnahmeV · Schulwahl

1. Die bestandene kantonale Aufnahmeprüfung berechtigt Bündner Schülerinnen und Schüler zum Eintritt in die Mittelschule ihrer Wahl und verpflichtet die Mittelschulen zur Aufnahme.

2. In die kantonale Mittelschule am Standort Chur können nur Bündner Schülerinnen und Schüler eintreten.

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