425.060
AufnahmeV
CH-GR
Art. 23 Verordnung über das Aufnahmeverfahren an den Mittelschulen (AufnahmeV) - Schulwahl
Schulwahl, Schuleintritt und Abschluss des Aufnahmeverfahrens
Art. 23 AufnahmeV · Schulwahl
1. Die bestandene kantonale Aufnahmeprüfung berechtigt Bündner Schülerinnen und Schüler zum Eintritt in die Mittelschule ihrer Wahl und verpflichtet die Mittelschulen zur Aufnahme.
2. In die kantonale Mittelschule am Standort Chur können nur Bündner Schülerinnen und Schüler eintreten.