425.060
AufnahmeV
CH-GR
Art. 22 Verordnung über das Aufnahmeverfahren an den Mittelschulen (AufnahmeV) - Bestehensvoraussetzungen
Gegenstand der kantonalen Aufnahmeprüfungen und Bewertung
Art. 22 AufnahmeV · Bestehensvoraussetzungen
1. Bestanden ist die kantonale Aufnahmeprüfung
1. * in die erste Gymnasialklasse, wenn der Prüfungsdurchschnitt den Wert von 4,5 erreicht und die Abweichungen der Prüfungsfachnoten von der Note 4 nach unten nicht mehr als 0,75 Notenpunkte betragen;
2. * in die dritte Gymnasialklasse, wenn der Prüfungsdurchschnitt den Wert von 4,5 erreicht und die Abweichungen der Prüfungsfachnoten von der Note 4 nach unten nicht mehr als 0,75 Notenpunkte betragen;
3. * in die erste Klasse der Handels-, Informatik- und Fachmittelschule, wenn der Prüfungsdurchschnitt den Wert von 4 erreicht und die Abweichungen der Prüfungsfachnoten von der Note 4 nach unten nicht mehr als 0,75 Notenpunkte betragen.
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