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425.060 AufnahmeV CH-GR

Art. 22 Verordnung über das Aufnahmeverfahren an den Mittelschulen (AufnahmeV) - Bestehensvoraussetzungen

Gegenstand der kantonalen Aufnahmeprüfungen und Bewertung
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Art. 22 AufnahmeV · Bestehensvoraussetzungen

1. Bestanden ist die kantonale Aufnahmeprüfung

1. * in die erste Gymnasialklasse, wenn der Prüfungsdurchschnitt den Wert von 4,5 erreicht und die Abweichungen der Prüfungsfachnoten von der Note 4 nach unten nicht mehr als 0,75 Notenpunkte betragen;

2. * in die dritte Gymnasialklasse, wenn der Prüfungsdurchschnitt den Wert von 4,5 erreicht und die Abweichungen der Prüfungsfachnoten von der Note 4 nach unten nicht mehr als 0,75 Notenpunkte betragen;

3. * in die erste Klasse der Handels-, Informatik- und Fachmittelschule, wenn der Prüfungsdurchschnitt den Wert von 4 erreicht und die Abweichungen der Prüfungsfachnoten von der Note 4 nach unten nicht mehr als 0,75 Notenpunkte betragen.

2. ...

3. ...

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