425.060
AufnahmeV
CH-GR
Art. 21 Verordnung über das Aufnahmeverfahren an den Mittelschulen (AufnahmeV) - Prüfungsdurchschnitt
Gegenstand der kantonalen Aufnahmeprüfungen und Bewertung
Art. 21 AufnahmeV · Prüfungsdurchschnitt
1. Der Prüfungsdurchschnitt berechnet sich als auf zwei Dezimalstellen gerundeter Durchschnitt aus den Prüfungsfachnoten.