425.060
AufnahmeV
CH-GR
Art. 2 Verordnung über das Aufnahmeverfahren an den Mittelschulen (AufnahmeV) - Zweck des Aufnahmeverfahrens
Allgemeine Bestimmungen
Art. 2 AufnahmeV · Zweck des Aufnahmeverfahrens
1. Mit dem Aufnahmeverfahren wird geprüft, ob die Kandidatinnen und Kandidaten dem Unterricht in einer Mittelschulabteilung folgen können.
2. Dazu werden im Rahmen des Aufnahmeverfahrens für Bündner Schülerinnen und Schüler die Aufnahmeprüfungsresultate stark gewichtet. In bestimmten Fällen werden die Übertrittsnote sowie die Leistungen in dem der kantonalen Aufnahmeprüfung folgenden Ausbildungsjahr berücksichtigt.