425.060
AufnahmeV
CH-GR
Art. 19a Verordnung über das Aufnahmeverfahren an den Mittelschulen (AufnahmeV) - Prüfungsfachnoten der Aufnahmeprüfung in die dritte Gymnasialklasse beziehungsweise in die erste Klasse der Handels-, Informatik- oder Fachmittelschule
Gegenstand der kantonalen Aufnahmeprüfungen und Bewertung
Art. 19a AufnahmeV · Prüfungsfachnoten der Aufnahmeprüfung in die dritte Gymnasialklasse beziehungsweise in die erste Klasse der Handels-, Informatik- oder Fachmittelschule
1. Die Prüfungsfachnote Sprachen setzt sich zusammen aus den auf Viertelnoten gerundeten Prüfungsnoten in der Erstsprache und in Englisch. Sie berechnet sich als auf zwei Dezimalstellen gerundeter Durchschnitt der Prüfungsnoten.
2. Die Prüfungsfachnote Mathematik setzt sich zusammen aus den beiden auf Viertelnoten gerundeten Prüfungsnoten in Arithmetik und Algebra sowie Geometrie. Sie berechnet sich als auf zwei Dezimalstellen gerundeter Durchschnitt der Prüfungsnoten.
3. Die Übertrittsnote zählt als Prüfungsfachnote.