Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
425.060 AufnahmeV CH-GR

Art. 19a Verordnung über das Aufnahmeverfahren an den Mittelschulen (AufnahmeV) - Prüfungsfachnoten der Aufnahmeprüfung in die dritte Gymnasialklasse beziehungsweise in die erste Klasse der Handels-, Informatik- oder Fachmittelschule

Gegenstand der kantonalen Aufnahmeprüfungen und Bewertung
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (34 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 19a AufnahmeV · Prüfungsfachnoten der Aufnahmeprüfung in die dritte Gymnasialklasse beziehungsweise in die erste Klasse der Handels-, Informatik- oder Fachmittelschule

1. Die Prüfungsfachnote Sprachen setzt sich zusammen aus den auf Viertelnoten gerundeten Prüfungsnoten in der Erstsprache und in Englisch. Sie berechnet sich als auf zwei Dezimalstellen gerundeter Durchschnitt der Prüfungsnoten.

2. Die Prüfungsfachnote Mathematik setzt sich zusammen aus den beiden auf Viertelnoten gerundeten Prüfungsnoten in Arithmetik und Algebra sowie Geometrie. Sie berechnet sich als auf zwei Dezimalstellen gerundeter Durchschnitt der Prüfungsnoten.

3. Die Übertrittsnote zählt als Prüfungsfachnote.

← Art. 19 AufnahmeV Verordnung über das Aufnahmeverfahren an den Mittelschulen (AufnahmeV) - Grundsatz Art. 21 AufnahmeV →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →