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425.060 AufnahmeV CH-GR

Art. 19 Verordnung über das Aufnahmeverfahren an den Mittelschulen (AufnahmeV) - Prüfungsfachnoten der Aufnahmeprüfung in die erste Gymnasialklasse

Gegenstand der kantonalen Aufnahmeprüfungen und Bewertung
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Art. 19 AufnahmeV · Prüfungsfachnoten der Aufnahmeprüfung in die erste Gymnasialklasse

1. ...

2. Die Prüfungsfachnote Sprachen setzt sich zusammen aus der auf Viertelnoten gerundeten Prüfungsnote in der Erstsprache und der Note für die Zweitsprache des ersten Semesterzeugnisses der sechsten Klasse einer Primarschule, welche im Geltungsbereich einer kantonalen Schulgesetzgebung nach Lehrplan 21 unterrichtet (Zeugnisnote). Sie berechnet sich als auf zwei Dezimalstellen gerundeter Durchschnitt aus der Prüfungsnote in der Erstsprache und der Zeugnisnote für die Zweitsprache.

3. Die Prüfungsfachnote Mathematik setzt sich zusammen aus den auf Viertelnoten gerundeten Prüfungsnoten gemäss Artikel 18 Absatz 1 Ziffer 1. Sie berechnet sich als auf zwei Dezimalstellen gerundeter Durchschnitt der Prüfungsnoten. Die Prüfungsnote Mathematik schriftlich wird zu zwei Dritteln und die Prüfungsnote fixierendes Kopfrechnen zu einem Drittel gewichtet.

4. Die Übertrittsnote zählt als Prüfungsfachnote.

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