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425.060 AufnahmeV CH-GR

Art. 17 Verordnung über das Aufnahmeverfahren an den Mittelschulen (AufnahmeV) - 3. aus der zweiten Sekundarklasse

Übertrittsnote
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Art. 17 AufnahmeV · 3. aus der zweiten Sekundarklasse

1. Die Übertrittsnote in die dritte Gymnasialklasse beziehungsweise in die erste Klasse der Handels-, Informatik- oder Fachmittelschule setzt sich zusammen aus den Noten des ersten Semesterzeugnisses der zweiten Klasse der Sekundarschule in den Fächern

1. Geografie;

2. Geschichte;

3. Natur und Technik;

4. Bildnerisches Gestalten;

5. Musik;

6. Bewegung und Sport;

7. Zweitsprache.

2. Als Zweitsprache gilt für Schülerinnen und Schüler zweisprachig geführter Schulen oder Klassen eine der beiden als Unterrichtssprache verwendeten Landessprachen.

3. Die Übertrittsnote berechnet sich als auf zwei Dezimalstellen gerundeter Durchschnitt der Noten in den Fächern gemäss Absatz 1.

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