425.060
AufnahmeV
CH-GR
Art. 16 Verordnung über das Aufnahmeverfahren an den Mittelschulen (AufnahmeV) - 2. aus der sechsten Primarklasse
Übertrittsnote
Art. 16 AufnahmeV · 2. aus der sechsten Primarklasse
1. Die Übertrittsnote in die erste Gymnasialklasse setzt sich zusammen aus den Noten des ersten Semesterzeugnisses der sechsten Primarklasse in den Fächern
1.* Erstsprache;
2.* Zweitsprache;
3.* Englisch;
4.* Arithmetik und Geometrie;
5.* Natur, Mensch, Gesellschaft;
6.* Bildnerisches Gestalten;
7.* Musik;
8.* Bewegung und Sport;
9.* Medien und Informatik.
2. Als Zweitsprache gilt für Schülerinnen und Schüler zweisprachig geführter Schulen oder Klassen eine der beiden als Unterrichtssprache verwendeten Landessprachen.
3. Die Übertrittsnote berechnet sich als auf zwei Dezimalstellen gerundeter Durchschnitt der Noten in den Fächern gemäss Absatz 1.