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425.060 AufnahmeV CH-GR

Art. 15 Verordnung über das Aufnahmeverfahren an den Mittelschulen (AufnahmeV) - Übertrittsnote 1. Grundsatz

Übertrittsnote
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Art. 15 AufnahmeV · Übertrittsnote 1. Grundsatz

1. Die Aufnahmeprüfungskommission berechnet die Übertrittsnote für die zur Aufnahmeprüfung Angemeldeten

1. * bei einer Teilnahme an der kantonalen Aufnahmeprüfung in die erste Gymnasialklasse unmittelbar aus der sechsten Primarklasse einer Schule, welche im Geltungsbereich einer kantonalen Schulgesetzgebung nach Lehrplan 21 unterrichtet;

2. * bei einer Teilnahme an der kantonalen Aufnahmeprüfung in die dritte Gymnasialklasse beziehungsweise in die erste Klasse der Handels-, Informatik- oder Fachmittelschule unmittelbar aus der zweiten Sekundarklasse einer Schule, welche im Geltungsbereich einer kantonalen Schulgesetzgebung nach Lehrplan 21 unterrichtet.

2. ...

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