425.060
AufnahmeV
CH-GR
Art. 15 Verordnung über das Aufnahmeverfahren an den Mittelschulen (AufnahmeV) - Übertrittsnote 1. Grundsatz
Übertrittsnote
Art. 15 AufnahmeV · Übertrittsnote 1. Grundsatz
1. Die Aufnahmeprüfungskommission berechnet die Übertrittsnote für die zur Aufnahmeprüfung Angemeldeten
1. * bei einer Teilnahme an der kantonalen Aufnahmeprüfung in die erste Gymnasialklasse unmittelbar aus der sechsten Primarklasse einer Schule, welche im Geltungsbereich einer kantonalen Schulgesetzgebung nach Lehrplan 21 unterrichtet;
2. * bei einer Teilnahme an der kantonalen Aufnahmeprüfung in die dritte Gymnasialklasse beziehungsweise in die erste Klasse der Handels-, Informatik- oder Fachmittelschule unmittelbar aus der zweiten Sekundarklasse einer Schule, welche im Geltungsbereich einer kantonalen Schulgesetzgebung nach Lehrplan 21 unterrichtet.
2. ...