425.060
AufnahmeV
CH-GR
Art. 14 Verordnung über das Aufnahmeverfahren an den Mittelschulen (AufnahmeV) - Prüfungsentscheid
Organisation der kantonalen Aufnahmeprüfung
Art. 14 AufnahmeV · Prüfungsentscheid
1. Die Aufnahmeprüfungskommission fällt für die Kandidatinnen und Kandidaten auf der Grundlage der Prüfungsergebnisse und unter Beachtung der Angaben bei der Anmeldung die Prüfungsentscheide und teilt diese denjenigen Personen mit, welche die elterliche Sorge der Kandidatinnen und Kandidaten innehaben. Sie informiert die Prüfungsleitung der Prüfungsstandorte über die Prüfungsentscheide.
2. ...