425.060
AufnahmeV
CH-GR
Art. 13 Verordnung über das Aufnahmeverfahren an den Mittelschulen (AufnahmeV) - Korrektur
Organisation der kantonalen Aufnahmeprüfung
Art. 13 AufnahmeV · Korrektur
1. Die Korrektur der Prüfungen erfolgt durch Fachlehrpersonen der Prüfungsstandorte für jedes Prüfungsfach gemeinsam an einem durch die Aufnahmeprüfungskommission bezeichneten Ort nach den Vorgaben der Prüfungsgruppen. Die Leitenden der Prüfungsgruppen übermitteln der Aufnahmeprüfungskommission die Prüfungsergebnisse als Grundlage für den Prüfungsentscheid.
2. An den Prüfungsstandorten nimmt die Prüfungsleitung die Prüfungsergebnisse zur Kenntnis und beantragt der Aufnahmeprüfungskommission allfällige Änderungen.