Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
425.060 AufnahmeV CH-GR

Art. 12 Verordnung über das Aufnahmeverfahren an den Mittelschulen (AufnahmeV) - Prüfungsaufsicht

Organisation der kantonalen Aufnahmeprüfung
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Art. 12 AufnahmeV · Prüfungsaufsicht

1. Zur Beaufsichtigung der Prüfung setzt die Prüfungsleitung am Prüfungsstandort Aufsichtspersonen nach den Vorgaben des Amts ein.

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