425.060
AufnahmeV
CH-GR
Art. 12 Verordnung über das Aufnahmeverfahren an den Mittelschulen (AufnahmeV) - Prüfungsaufsicht
Organisation der kantonalen Aufnahmeprüfung
Art. 12 AufnahmeV · Prüfungsaufsicht
1. Zur Beaufsichtigung der Prüfung setzt die Prüfungsleitung am Prüfungsstandort Aufsichtspersonen nach den Vorgaben des Amts ein.