Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
425.060 AufnahmeV CH-GR

Art. 11 Verordnung über das Aufnahmeverfahren an den Mittelschulen (AufnahmeV) - Prüfungsleitung

Organisation der kantonalen Aufnahmeprüfung
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Art. 11 AufnahmeV · Prüfungsleitung

1. Die Schulleitung des Prüfungsstandortes ist für die Durchführung der Prüfung am Prüfungsstandort verantwortlich. Sie bestimmt die Prüfungsleitung und meldet diese der Aufnahmeprüfungskommission.

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