425.060
AufnahmeV
CH-GR
Art. 11 Verordnung über das Aufnahmeverfahren an den Mittelschulen (AufnahmeV) - Prüfungsleitung
Organisation der kantonalen Aufnahmeprüfung
Art. 11 AufnahmeV · Prüfungsleitung
1. Die Schulleitung des Prüfungsstandortes ist für die Durchführung der Prüfung am Prüfungsstandort verantwortlich. Sie bestimmt die Prüfungsleitung und meldet diese der Aufnahmeprüfungskommission.