425.060
AufnahmeV
CH-GR
Art. 1 Verordnung über das Aufnahmeverfahren an den Mittelschulen (AufnahmeV) - Grundsatz
Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 AufnahmeV · Grundsatz
1. Für den Eintritt in die Abteilung Gymnasium, Handels-, Informatik- oder Fachmittelschule einer Mittelschule ist sowohl für Bündner als auch für ausserkantonale Schülerinnen und Schüler ein Aufnahmeverfahren nach den Bestimmungen dieser Verordnung zu durchlaufen.
1bis. Als ausserkantonal gelten Schülerinnen und Schüler, welche die Voraussetzungen gemäss Artikel 2 Absatz 3 des Gesetzes über die Mittelschulen im Kanton Graubünden nicht erfüllen.
2. Die privaten Mittelschulen können weitere Aufnahmevoraussetzungen festlegen, welche über jene dieser Verordnung hinausreichen.