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Art. 9 Verordnung über das Gymnasium (GymV) - Zeugnis, Bericht

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Art. 9 GymV · Zeugnis, Bericht

1. Jeweils am Ende eines Semesters wird ein Zeugnis ausgestellt und der Schülerin oder dem Schüler zur Kenntnis gebracht. Es enthält mindestens die Beurteilung der Leistungen in den promotionswirksamen Fächern sowie eine Bemerkung über allfälliges mangelhaftes Betragen der Schülerin oder des Schülers.

2. Personen, welche die elterliche Sorge innehaben, sowie Schülerinnen und Schüler können durch schriftliche Berichte der Schulleitung orientiert werden.

3. Immersiv unterrichtete Fächer sowie promotionswirksame Fächer, für welche eine Dispensation vorliegt, werden in den Zeugnissen entsprechend ausgewiesen.

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