425.050
GYMVOLIC
CH-GR
Art. 8 Verordnung über das Gymnasium (GymV) - Nachteilsausgleich
Allgemeine Bestimmungen
Art. 8 GymV · Nachteilsausgleich
1. Die Schulleitung entscheidet nach den Vorgaben des Amts auf Gesuch hin über die Gewährung des Nachteilsausgleichs bei zeugnisrelevanten Leistungsnachweisen.
2. Das Amt entscheidet auf Gesuch hin über die Gewährung des Nachteilsausgleichs bei den Maturitätsprüfungen. Die Schulleitung kann angehört werden.