Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
425.050 GYMVOLIC CH-GR

Art. 8 Verordnung über das Gymnasium (GymV) - Nachteilsausgleich

Allgemeine Bestimmungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (34 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 8 GymV · Nachteilsausgleich

1. Die Schulleitung entscheidet nach den Vorgaben des Amts auf Gesuch hin über die Gewährung des Nachteilsausgleichs bei zeugnisrelevanten Leistungsnachweisen.

2. Das Amt entscheidet auf Gesuch hin über die Gewährung des Nachteilsausgleichs bei den Maturitätsprüfungen. Die Schulleitung kann angehört werden.

← Art. 7 GymV Verordnung über das Gymnasium (GymV) - Geltungsbereich Art. 9 GymV →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →