Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
425.050 GYMVOLIC CH-GR

Art. 6 Verordnung über das Gymnasium (GymV) - Immersionsunterricht

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 6 GymV · Immersionsunterricht

1. Kantonale und private Mittelschulen können nach den Vorgaben des Departements mit einer Maturitätsnote versehene Fächer immersiv sowohl in einer Kantonssprache als auch in Englisch führen.

2. Schülerinnen und Schüler können anstelle eines zweisprachigen Maturitätslehrgangs maximal zwei immersiv unterrichtete Fächer belegen.

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