425.050
GYMVOLIC
CH-GR
Art. 6 Verordnung über das Gymnasium (GymV) - Immersionsunterricht
Allgemeine Bestimmungen
Art. 6 GymV · Immersionsunterricht
1. Kantonale und private Mittelschulen können nach den Vorgaben des Departements mit einer Maturitätsnote versehene Fächer immersiv sowohl in einer Kantonssprache als auch in Englisch führen.
2. Schülerinnen und Schüler können anstelle eines zweisprachigen Maturitätslehrgangs maximal zwei immersiv unterrichtete Fächer belegen.