425.050
GYMVOLIC
CH-GR
Art. 5 Verordnung über das Gymnasium (GymV) - Zweisprachige Maturitätslehrgänge
Allgemeine Bestimmungen
Art. 5 GymV · Zweisprachige Maturitätslehrgänge
1. Kantonale und private Mittelschulen können zweisprachige Maturitätslehrgänge in den Kantonssprachen und Englisch führen, wobei die Bestimmungen der SMK gelten.
2. Schülerinnen und Schüler, welche einen zweisprachigen Maturitätslehrgang besuchen, können zusätzlich maximal zwei immersiv unterrichtete Fächer belegen.