Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
425.050 GYMVOLIC CH-GR

Art. 4 Verordnung über das Gymnasium (GymV) - Zweite Landessprache

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 4 GymV · Zweite Landessprache

1. Zweite Landessprache gemäss MAV/MAR ist für Bündner Schülerinnen und Schüler am Untergymnasium eine Kantonssprache. Rätoromanische Schriftsprache im Sachunterricht ist Rumantsch Grischun oder ein Idiom.

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