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Art. 33 Verordnung über das Gymnasium (GymV) - Unterschrift

Maturitätsprüfung
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Art. 33 GymV · Unterschrift

1. Die Maturitätsausweise werden von der Departementsvorsteherin beziehungsweise dem Departementsvorsteher sowie der beziehungsweise dem Leitenden der jeweiligen Mittelschule unterzeichnet.

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