425.050
GYMVOLIC
CH-GR
Art. 32 Verordnung über das Gymnasium (GymV) - Ausgestaltung des Maturitätsausweises
Maturitätsprüfung
Art. 32 GymV · Ausgestaltung des Maturitätsausweises
1. Der Besuch von immersiv unterrichteten Fächern wird im Maturitätsausweis aufgeführt.
2. Im Maturitätsausweis können zusätzliche Einträge, insbesondere die Note für Turnen und Sport sowie während der letzten beiden Jahre der Maturitätsausbildung erlangte Sprachzertifikate, aufgeführt werden.