425.050
GYMVOLIC
CH-GR
Art. 31 Verordnung über das Gymnasium (GymV) - Wiederholung der Maturitätsprüfung
Maturitätsprüfung
Art. 31 GymV · Wiederholung der Maturitätsprüfung
1. Kandidatinnen oder Kandidaten, welche die Maturität nicht bestanden haben, werden am Ende des folgenden Schuljahres zu einer zweiten Maturitätsprüfung zugelassen. Sie werden in allen Prüfungsfächern geprüft.
2. Wer nach Nichtbestehen der Maturität die Abschlussklasse wiederholt, muss für die Zulassung zu einer zweiten Maturitätsprüfung die Voraussetzungen gemäss Artikel 19 erfüllen.
3. Die Bewertung der Maturaarbeit wird auf Antrag der Kandidatinnen und Kandidaten an die Schulleitung übernommen.