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Art. 30 Verordnung über das Gymnasium (GymV) - Prüfungskommission

Maturitätsprüfung
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Art. 30 GymV · Prüfungskommission

1. Über das Bestehen beziehungsweise das Nichtbestehen der Maturität entscheidet eine Prüfungskommission, welche aus der Prüfungsleiterin oder dem Prüfungsleiter, den Expertinnen und Experten sowie den prüfenden Lehrpersonen besteht.

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