425.050
GYMVOLIC
CH-GR
Art. 30 Verordnung über das Gymnasium (GymV) - Prüfungskommission
Maturitätsprüfung
Art. 30 GymV · Prüfungskommission
1. Über das Bestehen beziehungsweise das Nichtbestehen der Maturität entscheidet eine Prüfungskommission, welche aus der Prüfungsleiterin oder dem Prüfungsleiter, den Expertinnen und Experten sowie den prüfenden Lehrpersonen besteht.