425.050
GYMVOLIC
CH-GR
Art. 3 Verordnung über das Gymnasium (GymV) - Beurlaubungen und Anrechnung von Ausbildungsleistungen
Allgemeine Bestimmungen
Art. 3 GymV · Beurlaubungen und Anrechnung von Ausbildungsleistungen
1. Über Gesuche für Beurlaubungen von mehr als einem Jahr entscheidet das Amt.
2. Während der Abschlussklasse ist die Teilnahme an einem Austauschprogramm nicht möglich.
3. Die Schulleitung entscheidet nach den Vorgaben des Amts über die Anrechnung von Ausbildungsleistungen.