Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
425.050 GYMVOLIC CH-GR

Art. 3 Verordnung über das Gymnasium (GymV) - Beurlaubungen und Anrechnung von Ausbildungsleistungen

Allgemeine Bestimmungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (34 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 3 GymV · Beurlaubungen und Anrechnung von Ausbildungsleistungen

1. Über Gesuche für Beurlaubungen von mehr als einem Jahr entscheidet das Amt.

2. Während der Abschlussklasse ist die Teilnahme an einem Austauschprogramm nicht möglich.

3. Die Schulleitung entscheidet nach den Vorgaben des Amts über die Anrechnung von Ausbildungsleistungen.

← Art. 2 GymV Verordnung über das Gymnasium (GymV) - Geltungsbereich Art. 4 GymV →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →