425.050
GYMVOLIC
CH-GR
Art. 27 Verordnung über das Gymnasium (GymV) - Noten der Maturitätsprüfungen
Maturitätsprüfung
Art. 27 GymV · Noten der Maturitätsprüfungen
1. Die schriftlichen Maturitätsprüfungen werden mit Viertelnoten, halben und ganzen Noten, die mündlichen Maturitätsprüfungen mit halben und ganzen Noten bewertet.
2. In Fächern, die an der Maturitätsprüfung sowohl schriftlich als auch mündlich geprüft werden, ergibt sich die Note aus dem nicht gerundeten Durchschnitt der Noten der schriftlichen und der mündlichen Prüfung.