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Art. 26 Verordnung über das Gymnasium (GymV) - Unredlichkeiten

Maturitätsprüfung
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Art. 26 GymV · Unredlichkeiten

1. Unredlichkeiten, insbesondere die Verwendung unerlaubter Hilfsmittel, die unerlaubte Kommunikation mit Dritten sowie die Missachtung der Prüfungsanweisungen, oder der Versuch zur Begehung einer Unredlichkeit haben den Ausschluss von der Maturitätsprüfung zur Folge. Bereits abgelegte Maturitätsprüfungen werden nicht bewertet und die Maturität gilt als nicht bestanden.

2. Die Schulleitung stellt sicher, dass diese Bestimmungen den Kandidatinnen und Kandidaten vor Beginn der Maturitätsprüfung bekannt gegeben werden.

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