425.050
GYMVOLIC
CH-GR
Art. 25 Verordnung über das Gymnasium (GymV) - Durchführung der Maturitätsprüfung
Maturitätsprüfung
Art. 25 GymV · Durchführung der Maturitätsprüfung
1. Während der schriftlichen Maturitätsprüfungen werden die Kandidatinnen und Kandidaten in der Regel von Lehrpersonen beaufsichtigt.
2. Die schriftlichen Prüfungsarbeiten werden von den Lehrpersonen korrigiert und bewertet. Die Schulleitung stellt die korrigierten und bewerteten Prüfungsarbeiten vor den mündlichen Maturitätsprüfungen den Expertinnen und Experten zu.
3. An Schulen mit mehreren parallel geführten Abschlussklassen sind die schriftlichen Maturitätsprüfungen in der Regel als einheitliche Hausprüfungen durchzuführen. Über Ausnahmen entscheidet das Amt auf Antrag der Schulleitung.