425.050
GYMVOLIC
CH-GR
Art. 24 Verordnung über das Gymnasium (GymV) - Hilfsmittel
Maturitätsprüfung
Art. 24 GymV · Hilfsmittel
1. Das Amt erlässt Bestimmungen über die an den Maturitätsprüfungen zulässigen Hilfsmittel.
2. Die Schulleitung stellt sicher, dass die Kandidatinnen und Kandidaten vor Beginn der Maturitätsprüfung über die zulässigen Hilfsmittel informiert werden.