Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
425.050 GYMVOLIC CH-GR

Art. 24 Verordnung über das Gymnasium (GymV) - Hilfsmittel

Maturitätsprüfung
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (34 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 24 GymV · Hilfsmittel

1. Das Amt erlässt Bestimmungen über die an den Maturitätsprüfungen zulässigen Hilfsmittel.

2. Die Schulleitung stellt sicher, dass die Kandidatinnen und Kandidaten vor Beginn der Maturitätsprüfung über die zulässigen Hilfsmittel informiert werden.

← Art. 23 GymV Verordnung über das Gymnasium (GymV) - Geltungsbereich Art. 25 GymV →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →