425.050
GYMVOLIC
CH-GR
Art. 23 Verordnung über das Gymnasium (GymV) - Expertinnen und Experten
Maturitätsprüfung
Art. 23 GymV · Expertinnen und Experten
1. Zur Beaufsichtigung der Maturitätsprüfungen setzt das Amt in der Regel Fachexpertinnen und Fachexperten ein. Als Expertinnen und Experten können vom Amt insbesondere Lehrpersonen der kantonalen und privaten Mittelschulen eingesetzt werden.
2. Die Expertinnen und Experten verfügen über ein Weisungsrecht in den die Maturitätsprüfungen betreffenden Belangen.
3. Die Expertinnen und Experten beurteilen die schriftlichen Aufgabenstellungen und nehmen an den mündlichen Maturitätsprüfungen sowie den Prüfungskonferenzen teil. Sie können an schriftlichen Maturitätsprüfungen teilnehmen.
4. Die Expertinnen und Experten erstatten dem Amt im Anschluss an die Maturitätsprüfungen schriftlich Bericht.