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Art. 22 Verordnung über das Gymnasium (GymV) - Prüfungsfächer

Maturitätsprüfung
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Art. 22 GymV · Prüfungsfächer

1. Schriftlich und mündlich geprüft werden die Erstsprache, die zweite Landessprache, Mathematik, das Schwerpunktfach sowie das Ergänzungsfach.

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