425.050
GYMVOLIC
CH-GR
Art. 21 Verordnung über das Gymnasium (GymV) - Maturitätsfächer
Maturitätsprüfung
Art. 21 GymV · Maturitätsfächer
1. Die Maturitätsfächer richten sich nach den Bestimmungen des MAV/MAR. Davon kann höchstens ein Grundlagenfach frühestens im dritten Ausbildungsjahr des vierjährigen Gymnasiums abgeschlossen werden.
2. Die Prüfungsinhalte für die Maturitätsprüfung umfassen die Lerninhalte der Lehrpläne der letzten beiden Ausbildungsjahre des vierjährigen Gymnasiums.