Art. 20 Verordnung über das Gymnasium (GymV) - Maturaarbeit
Art. 20 GymV · Maturaarbeit
1. Schülerinnen und Schüler müssen alleine oder in einer Gruppe eine den Bestimmungen des MAV/MAR entsprechende eigenständige schriftliche oder schriftlich kommentierte Maturaarbeit erstellen und mündlich präsentieren.
2. Die schriftlichen und mündlichen Leistungen der Maturaarbeit werden einzeln bewertet. Die Promotionsnote für die Maturaarbeit wird als gewichteter und auf ganze und halbe Noten gerundeter Durchschnitt aus der schriftlichen und der mündlichen Leistung berechnet. Die schriftliche Leistung wird mit drei Vierteln und die mündliche Leistung mit einem Viertel gewichtet.
3. Bei Nichteinhaltung des von der Schulleitung festgelegten Abgabetermins für die schriftliche oder schriftlich kommentierte Maturaarbeit wird diese mit der Note 1 bewertet.
4. Enthalten wesentliche Teile der schriftlichen oder schriftlich kommentierten Maturaarbeit fremdes geistiges Eigentum unter Umgehung der geltenden Zitierregeln, wird die schriftliche oder schriftlich kommentierte Maturaarbeit mit der Note 1 bewertet.