425.050
GYMVOLIC
CH-GR
Art. 2 Verordnung über das Gymnasium (GymV) - Ausbildungsdauer
Allgemeine Bestimmungen
Art. 2 GymV · Ausbildungsdauer
1. Die Maturitätsausbildung am Gymnasium dauert sechs oder vier Jahre und kann an einer kantonalen oder einer privaten Mittelschule absolviert werden.
2. Die ersten beiden Ausbildungsjahre des sechsjährigen Gymnasiums werden als Untergymnasium bezeichnet. Im Anschluss an das Untergymnasium folgt das vierjährige Gymnasium.