425.050
GYMVOLIC
CH-GR
Art. 19 Verordnung über das Gymnasium (GymV) - Zulassungsvoraussetzungen
Maturitätsprüfung
Art. 19 GymV · Zulassungsvoraussetzungen
1. Sofern betreffend Schulbesuch keine Ausnahmebewilligung des Amts vorliegt, erfordert die Zulassung den Besuch einer Mittelschule im Kanton Graubünden während mindestens der letzten zwei Jahre vor der Maturitätsprüfung und für eine Promotion ausreichende Leistungen in der Abschlussklasse.