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Art. 19 Verordnung über das Gymnasium (GymV) - Zulassungsvoraussetzungen

Maturitätsprüfung
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Art. 19 GymV · Zulassungsvoraussetzungen

1. Sofern betreffend Schulbesuch keine Ausnahmebewilligung des Amts vorliegt, erfordert die Zulassung den Besuch einer Mittelschule im Kanton Graubünden während mindestens der letzten zwei Jahre vor der Maturitätsprüfung und für eine Promotion ausreichende Leistungen in der Abschlussklasse.

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