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Art. 18 Verordnung über das Gymnasium (GymV) - Zeitpunkt der Maturitätsprüfungen

Maturitätsprüfung
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Art. 18 GymV · Zeitpunkt der Maturitätsprüfungen

1. Die schriftlichen und mündlichen Maturitätsprüfungen finden vor den Sommerferien statt.

2. Den Zeitpunkt der schriftlichen und mündlichen Maturitätsprüfungen bestimmt das Amt.

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