Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
425.050 GYMVOLIC CH-GR

Art. 17 Verordnung über das Gymnasium (GymV) - Repetition

Promotion
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (34 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 17 GymV · Repetition

1. Wer bis zur Abschlussklasse zwei Mal nicht promoviert wird, scheidet aus dem Gymnasium aus.

2. Die Abschlussklasse kann ein Mal wiederholt werden.

← Art. 16 GymV Verordnung über das Gymnasium (GymV) - Geltungsbereich Art. 18 GymV →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →