425.050
GYMVOLIC
CH-GR
Art. 16 Verordnung über das Gymnasium (GymV) - Promotionsbedingungen
Promotion
Art. 16 GymV · Promotionsbedingungen
1. Die Promotion ist erreicht, falls
a) die doppelte Summe aller Notenabweichungen der Promotionsnoten von 4 nach unten nicht grösser ist als die Summe aller Notenabweichungen der Promotionsnoten von 4 nach oben;
b) im zweiten Zeugnis in den Promotionsfächern am Untergymnasium nicht mehr als drei Noten, danach nicht mehr als vier Noten unter 4 vorliegen; und
c) keine Promotionsnote den Wert 2,5 unterschreitet.
2. Entscheide betreffend Nichtpromotion werden den Personen, welche die elterliche Sorge innehaben, oder den volljährigen Schülerinnen und Schülern schriftlich eröffnet.