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425.050 GYMVOLIC CH-GR

Art. 16 Verordnung über das Gymnasium (GymV) - Promotionsbedingungen

Promotion
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Art. 16 GymV · Promotionsbedingungen

1. Die Promotion ist erreicht, falls

a) die doppelte Summe aller Notenabweichungen der Promotionsnoten von 4 nach unten nicht grösser ist als die Summe aller Notenabweichungen der Promotionsnoten von 4 nach oben;

b) im zweiten Zeugnis in den Promotionsfächern am Untergymnasium nicht mehr als drei Noten, danach nicht mehr als vier Noten unter 4 vorliegen; und

c) keine Promotionsnote den Wert 2,5 unterschreitet.

2. Entscheide betreffend Nichtpromotion werden den Personen, welche die elterliche Sorge innehaben, oder den volljährigen Schülerinnen und Schülern schriftlich eröffnet.

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