425.050
GYMVOLIC
CH-GR
Art. 15 Verordnung über das Gymnasium (GymV) - Promotionsfächer
Promotion
Art. 15 GymV · Promotionsfächer
1. Promotionsfächer am Gymnasium sind die Grundlagen-, Schwerpunkt- und Ergänzungsfächer.
2. Weitere Promotionsfächer sind Informatik, Einführung in Wirtschaft und Recht, Turnen und Sport, Einführung in Physik und Chemie sowie Latein jeweils in den Schuljahren, in denen diese Fächer unterrichtet werden.
3. Die Maturaarbeit gilt als weiteres Promotionsfach und deren Note wird im zweiten Zeugnis der Abschlussklasse ausgewiesen.
4. Spätestens ab dem zweiten Ausbildungsjahr des vierjährigen Gymnasiums ist von den Schülerinnen und Schülern im Fachbereich Kunst entweder das Grundlagenfach Bildnerisches Gestalten oder das Grundlagenfach Musik zu belegen.