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Art. 14 Verordnung über das Gymnasium (GymV) - Sprachzertifikate, interdisziplinäre Arbeit

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Art. 14 GymV · Sprachzertifikate, interdisziplinäre Arbeit

1. In der Abschlussklasse werden im Grundlagenfach Englisch Prüfungsleistungen externer Sprachzertifikate zu 50 Prozent in die Note des zweiten Zeugnisses eingerechnet. Das Amt erlässt Vorgaben für die Umrechnung der Bewertung der externen Zertifikatsleistung in eine Note.

2. Schülerinnen und Schüler mit Erstsprache Italienisch haben innerhalb der letzten beiden Ausbildungsjahre des vierjährigen Gymnasiums obligatorisch eine externe Sprachzertifikatsprüfung in Deutsch auf Niveau C1 gemäss gemeinsamem europäischem Referenzrahmen für Sprachen zu absolvieren.

3. Die im zweiten oder dritten Ausbildungsjahr des vierjährigen Gymnasiums verfasste interdisziplinäre Arbeit wird benotet und zu 25 Prozent in die Note des ersten oder zweiten Zeugnisses eines der beteiligten Fächer jenes Schuljahrs eingerechnet, in dem die Arbeit verfasst wurde. Die Schulleitung teilt der Schülerin beziehungsweise dem Schüler vor Beginn der interdisziplinären Arbeit mit, in welches der beteiligten Fächer und in welchem Semester die Note eingerechnet wird.

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