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Art. 13 Verordnung über das Gymnasium (GymV) - Berechnungsgrundlage, Promotionsnote

Promotion
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Art. 13 GymV · Berechnungsgrundlage, Promotionsnote

1. Als Berechnungsgrundlage für die Promotion am Gymnasium werden die Noten des ersten und zweiten Zeugnisses verwendet.

2. Die Promotionsnote pro Fach wird als nicht gerundeter Durchschnitt der Noten des ersten und des zweiten Zeugnisses berechnet.

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