425.050
GYMVOLIC
CH-GR
Art. 13 Verordnung über das Gymnasium (GymV) - Berechnungsgrundlage, Promotionsnote
Promotion
Art. 13 GymV · Berechnungsgrundlage, Promotionsnote
1. Als Berechnungsgrundlage für die Promotion am Gymnasium werden die Noten des ersten und zweiten Zeugnisses verwendet.
2. Die Promotionsnote pro Fach wird als nicht gerundeter Durchschnitt der Noten des ersten und des zweiten Zeugnisses berechnet.