Art. 12 Verordnung über das Gymnasium (GymV) - Basale fachliche Kompetenzen für allgemeine Studierfähigkeit
Art. 12 GymV · Basale fachliche Kompetenzen für allgemeine Studierfähigkeit
1. Die basalen erstsprachlichen und mathematischen Kompetenzen für allgemeine Studierfähigkeit werden in der Regel im ersten bis dritten Ausbildungsjahr des vierjährigen Gymnasiums schriftlich oder mündlich geprüft und benotet. Die erreichte Note fliesst im entsprechenden Fach in die Berechnung des Notendurchschnitts des zweiten Zeugnisses ein.
2. Für Schülerinnen und Schüler mit Erstsprache Rätoromanisch oder Italienisch werden die basalen erstsprachlichen Kompetenzen in Deutsch geprüft.
3. Mit Noten unter 4 sind die basalen Kompetenzen im entsprechenden Fach nicht erfüllt und die Prüfung ist im darauffolgenden Semester zu wiederholen. Die Note der Wiederholungsprüfung fliesst im entsprechenden Fach nicht in die Berechnung des Notendurchschnitts ein.
4. Die Erfüllung oder Nichterfüllung der basalen erstsprachlichen und mathematischen Kompetenzen für allgemeine Studierfähigkeit wird in der Regel im ersten Zeugnis des zweiten, dritten und vierten Ausbildungsjahrs des vierjährigen Gymnasiums eingetragen.