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Art. 11 Verordnung über das Gymnasium (GymV) - Mangelhaftes Betragen

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Art. 11 GymV · Mangelhaftes Betragen

1. Bemerkungen über mangelhaftes Betragen werden im Zeugnis eingetragen, wenn die Schulleitung oder die Konferenz der klasseneigenen Lehrpersonen einen entsprechenden Beschluss fasst.

2. Mangelhaftes Betragen wird mit «nicht immer befriedigend» oder «unbefriedigend» umschrieben.

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