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Art. 10 Verordnung über das Gymnasium (GymV) - Leistungen

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Art. 10 GymV · Leistungen

1. Für die Beurteilung der Leistungen werden im Zeugnis ganze und halbe Noten verwendet. 6 ist die höchste, 1 die tiefste Note. Noten unter 4 stehen für ungenügende Leistungen.

2. Für einzelne, nicht promotionswirksame Fächer kann auf die Erteilung von Noten verzichtet werden.

3. Die Schulleitung erlässt ein schulinternes Reglement über die Notengebung.

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