425.050
GYMVOLIC
CH-GR
Art. 10 Verordnung über das Gymnasium (GymV) - Leistungen
Promotion
Art. 10 GymV · Leistungen
1. Für die Beurteilung der Leistungen werden im Zeugnis ganze und halbe Noten verwendet. 6 ist die höchste, 1 die tiefste Note. Noten unter 4 stehen für ungenügende Leistungen.
2. Für einzelne, nicht promotionswirksame Fächer kann auf die Erteilung von Noten verzichtet werden.
3. Die Schulleitung erlässt ein schulinternes Reglement über die Notengebung.