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425.050 GYMVOLIC CH-GR

Art. 1 Verordnung über das Gymnasium (GymV) - Geltungsbereich

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 1 GymV · Geltungsbereich

1. Diese Verordnung regelt für das Gymnasium, das nach den Bestimmungen der Verordnung über die Anerkennung von gymnasialen Maturitätsausweisen (Maturitäts-Anerkennungsverordnung, MAV), des Reglements der Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektorinnen und -direktoren (EDK) über die Anerkennung von gymnasialen Maturitätsausweisen (MAR) und den Vorgaben der Schweizerischen Maturitätskommission (SMK) geführt wird, insbesondere die Promotion in die nächsthöhere Klasse, die Maturitätsprüfungen und die Ausgestaltung der Maturitätsausweise.

2. Reglemente privater Mittelschulen, welche von Bestimmungen im Geltungsbereich dieser Verordnung abweichen, bedürfen der Genehmigung durch die Regierung.

Verordnung über das Gymnasium (GymV) - Geltungsbereich Art. 2 GymV →

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